In de juridische nieuwsbrief van 17 juni jl. liet de Duitse ondernemersorganisatie DIHK weten ernstige kritiek op het ubo-register te hebben.
DIHK is tegen de openbaarheid van het register, dat in Duitsland “Transparenzregister” heet. Ook klaagt DIHK over de gigantische bureaucratie die de regelgeving veroorzaakt en criminalisering van het bedrijfsleven.
Onderstaand de volledige tekst:
Verschärfung der Regelungen für das Transparenzregister – Umsetzungsgesetz zur 5. Geldwäsche-Richtlinie
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843 (auch sog. 5. Geldwäsche-Richtlinie, 5. Gw-RL genannt) liegt vor. U. a. sind vorgesehen: Erweiterung des Verpflichtetenkreises, öffentlicher Zugang zum Transparenzregister, Bußgeldbewehrung fahrlässiger Pflichtverstöße, 20 zusätzliche Bußgeldtatbestände.DIHK-Position:
1. Das deutsche Umsetzungsgesetz sollte nicht über das von der Richtlinie geforderte Maß hinausgehen. Die durch die Richtlinie eingeräumten Spielräume sollten genutzt werden.
2. Der DIHK spricht sich nachdrücklich gegen die durch die 5. Gw-RL bestimmte Ausweitung des Einsichtsrechts des Transparenzregisters für jedermann aus. Rechtlich bestehen erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit auch mit den durch das Grundgesetz geschützten Grundrechten, u. a. den Datenschutzrechten der wirtschaftlich Berechtigten. Zumindest müssen die Schutzmaßnahmen zu Gunsten der wirtschaftlich Berechtigten im Gegenzug erheblich vereinfacht werden.
3. Durch die Erweiterung des Verpflichtetenkreises entsteht den betroffenen Unternehmen ein erhöhter Bürokratieaufwand. Die Bürokratiekosten durch die Informationspflichten und der Erfüllungsaufwand steigen damit für die Wirtschaft. Es belastet insbesondere kleine Unternehmer.
4. Unbestimmte und unübersichtliche Angaben erschweren die praktische Umsetzung des neu gefassten Pflichtenkatalogs. Die Unsicherheiten werden erhöht durch den bundesweit uneinheitlichen Verwaltungsvollzug. Es drohen weitere Bußgelder und eine Kriminalisierung der Wirtschaft.
5. Die Änderung des Verschuldensmaßstabs von „leichtfertig“ zu „fahrlässig“ erscheint unangemessen, insbesondere angesichts der schon jetzt zu beobachtenden Praxis des Bundesverwaltungsamts.Es ist geplant, den Gesetzentwurf am 19.06.2019 im Kabinett zu behandeln. Das Gesetz soll zum 01.01.2020 in Kraft treten.